1 Allgemeines

Alle Rechtsgeschäfte über Lieferungen, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die von der FelixTools GmbH gegenüber einem Vertragspartner erbracht werden, unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Von diesen AGB abweichende Vertragsbestimmungen gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie unter Einhaltung der Schriftform vereinbart wurden. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für jeden Ausschluss einzelner oder aller Bestimmungen dieser AGB. AGB des Vertragspartners, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen, werden nur dann und insoweit Vertragsinhalt, wenn die Anwendung der AGB des Vertragspartners ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Bei allfälligen Widersprüchen zwischen solcherart anwendbar gewordenen AGB von Vertragspartnern und diesen AGB gelten jedenfalls die Bestimmungen dieser AGB.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB wegen eines Widerspruches zu zwingenden gesetzlichen Normen unwirksam sein oder infolge Änderungen der Rechtslage unwirksam werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser AGB von diesem Umstand nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine zulässige Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Sollte sich die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB aus einem Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes ergeben, so gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Unwirksamkeit dieser Vertragsbestimmungen nur dann zum Tragen kommt, wenn der Vertragspartner Verbraucher im Sinne der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes ist.

2 Anzuwendendes Recht

Alle unter Zugrundelegung dieser AGB abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zwischen der FelixTools GmbH  und Vertragspartnern unterliegen den Bestimmungen des österreichischen Rechtes mit der Maßgabe, dass Weiterverweisungen auf Bestimmungen einer anderen Rechtsordnung in den Normen des österreichischen internationalen Privatrechtes - soweit gesetzlich zulässig - nicht beachtlich sind und die Anwendbarkeit der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes ausgeschlossen wird.

3 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der FelixTools GmbH in Gössendorf. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung wird Graz vereinbart, sodass das für die Fa. FelixTools GmbH sachlich und örtlich zuständige Gericht für alle Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, welche diesen AGB unterliegen, zuständig ist. Sofern der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung mit der Maßgabe der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Konsumentenschutzgesetz.

4 Zahlung

Mangels im Einzelfall anwendbarer anders lautender schriftlicher Vereinbarung sind alle Zahlungen der Vertragspartner, für die von FelixTools GmbH erbrachten Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen prompt bei Rechnungserhalt zu leisten.

Im Falle des Verzuges ist die FelixTools GmbH berechtigt, ab dem Eintritt des Verzuges Verzugszinsen in folgendem Ausmaß zu begehren: Wenn der Vertragspartner Verbraucher ist, werden 10 % Verzugszinsen p.a. verrechnet, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, jene Zinsen, die nach der Bestimmung des § 1333 Abs. 2 ABGB im Verzugsfall geschuldet werden. Im Verzugsfalle des Vertragspartners ist die FelixTools GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Vornahme gerichtlicher Eintreibungsmaßnahmen offene Forderungen außergerichtlich selbst oder durch andere Personen, insbesondere Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte einzumahnen.

Sofern sich die FelixTools GmbH zur Einmahnung offener und fälliger Forderungen gegenüber Vertragspartnern der Dienste anderer Unternehmer, wie Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte bedient, so ist der Vertragspartner zur Tragung der Kosten des Einschreitens dieser Unternehmen in folgendem Umfange verpflichtet: beim Einschreiten eines Inkassounternehmens: jene Kosten, die nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGB! 1996/141 in der jeweils geltenden Fassung, angemessen sind; beim Einschreiten eines Rechtsanwaltes die tarifmäßigen Kosten für die Informationsaufnahme und die Abfassung eines Anspruchsschreibens nach den Bestimmungen des RATG in der jeweils geltenden Fassung.

Falls vereinbarungsgemäß Zahlungen des Vertragspartners in Teilbeträgen zu leisten sind, wird Terminsverlust vereinbart. Sofern nicht bei Verbrauchergeschäften die Bestimmung des § 13 Konsumentenschutzgesetz Anwendung findet, tritt der Terminsverlust ein, wenn der Vertragspartner auch nur eine Teilleistung, sei es auch nur teilweise, nicht zum vereinbarten Fälligkeitstermin bezahlt, mit der Wirkung, dass der gesamte im Zeitpunkt des Eintrittes des Terminsverlustes noch aushaftende Restbetrag der Forderung von der FelixTools GmbH sofort zur Zahlung fällig ist und dem Vertragspartner bei Vertragsabschluss im Einzelfall eingeräumte Preisnachlässe und allfällige andere Begünstigungen gegenstandslos sind.

Die Aufrechnung mit offenen Forderungen des Vertragspartners gegenüber der FelixTools GmbH und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von der FelixTools GmbH nicht anerkannter Gegenforderungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Sofern das Rechtsgeschäft für den Vertragspartner ein Verbrauchergeschäft ist, gilt diese Bestimmung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Z. 8 KSchG.

5 Eigentumsvorbehalt

Alle von der FelixTools GmbH  gelieferten Waren, an denen Eigentum begründet werden kann, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Warenlieferung resultierenden Forderungen von FelixTools GmbH  im Eigentum der FelixTools GmbH . Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist jede sachenrechtliche Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, wie insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder Weiterveräußerung, Vermietung oder Verleihung unzulässig. Auch Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sind unzulässig; bei einer entgegen dieser Bestimmung erfolgten Be- oder Verarbeitung erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt der FelixTools GmbH  auf die durch Be- oder Verarbeitung neu entstandene Ware. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der FelixTools GmbH  unverzüglich und vollständig von einer erfolgten Pfändung oder einem sonstigen Eingriff in das Eigentumsrecht der FelixTools GmbH  (z.B. Einbringung einer Herausgabeklage) zu informieren. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware während des Bestandes des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die FelixTools GmbH  ist der Vertragspartner zur unverzüglichen Herausgabe der Ware verpflichtet und hat der FelixTools GmbH  die in der Zeit zwischen Lieferung der Ware und Rückstellung eingetretene Wertminderung verschuldensunabhängig zu ersetzen.

6 Haftung

Die FelixTools GmbH  haftet für Schäden des Vertragspartners nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wobei die Haftung auf den positiven Schaden beschränkt ist. Eine Haftung für entgangenen Gewinn und Folgeschäden ist ausgeschlossen.

7 Preise

Sämtliche Preisangaben verstehen sich - wenn nicht dezidiert anders vereinbart - exklusive der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Alle Preisangaben verstehen sich ab Lager FelixTools GmbH . Im Falle der Lieferung im Versandweg sind alle Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten vom Vertragspartner zu bezahlen. Im Falle von Vor-Ort-Einsätzen werden EUR 0,8 pro Kilometer inkl. Anfahrtszeit verrechnet, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Dienstleistungen werden entsprechend den vereinbarten Stundensätzen bzw. Pauschalen abgerechnet. Allfällige Entsorgungskosten trägt der Vertragspartner. Preisangaben in Prospekten, Katalogen und dergleichen sind unverbindlich.

8 Gewährleistung

Sofern nicht bestimmte Eigenschaften ausdrücklich und schriftlich bedungen werden, liefert die FelixTools GmbH Waren handelsüblicher Qualität. Die FelixTools GmbH leistet im Falle einer beabsichtigten Ausfuhr der gekauften Ware durch den Vertragspartner keinerlei Gewähr oder Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware. Soweit die FelixTools GmbH im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet ist, erfolgt die Erfüllung des Gewährleistungsanspruches im Wege der Verbesserung oder des Austausches am Sitz der FelixTools GmbH , sofern nicht anlässlich des Vertragsabschlusses eine ausdrückliche und schriftliche anders lautende Vereinbarung über den Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche getroffen wurde. Die Entscheidung, ob die Erfüllung des Gewährleistungsanspruches im Wege der Verbesserung oder des Austausches der mangelhaften Ware erfolgt, steht im Ermessen der FelixTools GmbH. Erst nach zwei vergeblichen Mängelbehebungsversuchen kann der Vertragspartner einen Preisminderungsanspruch, im Falle des Vorliegens eines nicht geringfügigen Mangels einen Wandlungsanspruch geltend machen. Die Übermittlung der zur verbessernden oder auszutauschenden Ware an den Sitz der FelixTools GmbH erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Zur Wahrung des Gewährleistungsanspruches hat der Vertragspartner die mangelhafte Ware in Originalverpackung, unter Anschluss des mit der Ware gelieferten Zubehörs einschließlich der Betriebsanleitung, an die FelixTools GmbH zurückzustellen und der Ware eine genaue Fehlerbeschreibung anzuschließen, in der auch darzulegen ist, wann der Mangel vom Vertragspartner festgestellt wurde. Diese Rückstellung hat bei sonstigem Ausschluss des Gewährleistungsanspruches - sofern der Vertragspartner nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist - binnen Wochenfrist ab Feststellung des Mangels zu erfolgen.

Ein allfälliger Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners erlischt, wenn er selbst, seine Leute oder Dritte Arbeiten an gelieferter Ware einschließlich der von FelixTools GmbH allenfalls mitgelieferter Software oder Teilen davon durchführt oder durchführen lässt, ohne die FelixTools GmbH die Gelegenheit gegeben zu haben, die Mängelbehebung selbst durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner an gelieferten Waren oder Teilen derselben unsachgemäß Änderungen oder Ergänzungen durch Installierung von Zubehör durchführen lässt. Ein Gewährleistungsanspruch ist weiters dann ausgeschlossen, wenn ein Schaden durch einen Bedienungsfehler eintritt, der im eindeutigen Widerspruch zu anlässlich einer allenfalls erfolgten Einschulung erteilten Anweisungen und Belehrungen steht. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Gewährleistung für Software: Die FelixTools GmbH leistet für das einwandfreie Funktionieren der gelieferten Software nur dann Gewähr, wenn die Hardware selbst von der FelixTools GmbH geliefert wurde oder wenn die Hardware des Vertragspartners von der FelixTools GmbH überprüft wurde und die Funktionalität von der FelixTools GmbH schriftlich bestätigt wurde. Die Kosten dieser Überprüfung sind vom Vertragspartner zu tragen. Darüber hinaus leistet die FelixTools GmbH Gewähr für die Richtigkeit der in Dokumentation, Pflichtenheft oder Programmbeschreibung beschriebenen Programmfunktionen. Eine weitergehende Garantie wird von der FelixTools GmbH nicht übernommen, insbesondere nicht für einen störungs- und fehlerfreien Betrieb der Hardware, es sei denn, dass diese ebenfalls von der FelixTools GmbH geliefert wurde. Wenn an den Programmen ohne Zustimmung der FelixTools GmbH Änderungen durchgeführt wurden oder eine nicht letztgültige Programmversion verwendet wird, so leistet di FelixTools GmbH keine Gewähr.

9 Lieferung und Lieferfristen

Vereinbarungen über Lieferfristen und Liefertermine sind erst dann verbindlich, wenn sie von der FelixTools GmbH schriftlich bestätigt sind. Im Falle des Verzuges der FelixTools GmbH hat der Vertragspartner eine branchenübliche Nachfrist von mindestens drei Wochen einzuräumen, bevor ein allfälliges gesetzliches Rücktrittsrecht geltend gemacht werden kann. Ein vereinbarter Liefertermin gilt dann als gewährt, wenn die Ware fristgerecht zum Versand gebracht oder zur Abholung bereitgestellt wird.

Die Lieferung von Waren im Versandweg erfolgt ausschließlich ab Lager Gössendorf auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung wird von der FelixTools GmbH nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Vertragspartners und auf dessen Kosten abgeschlossen.

Die Lieferung von Softwareprodukten erfolgt auf Datenträgern, die von der jeweiligen Hardware gelesen werden können. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Hardware den Anforderungen derFelixTools GmbH gelieferten Software entspricht.

10 Urheberrecht

Die von der FelixTools GmbH entwickelten Softwareprodukte stehen im geistigen Eigentum der FelixTools GmbH. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Urheberrecht der FelixTools GmbH zu achten und alles zu unterlassen, was zu einer Beeinträchtigung des Urheberrechtes von FelixTools GmbH führt. Durch den Vertragsabschluss erwirbt der Vertragspartner das mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, der von FelixTools GmbH entwickelte Software und die dazugehörige Dokumentation, unter Beachtung des Urheberrechtes der FelixTools GmbH , nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen Vertragspartner einschließlich der Bestimmungen dieser AGB während der Dauer des Vertragsverhältnisses entgeltlich für sich zu nutzen. Eine Weitergabe der dem Vertragspartner eingeräumten Nutzungsrechte an dritte Personen, entgeltlich oder unentgeltlich, ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung der FelixTools GmbH gestattet. Der Vertragspartner ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Software herzustellen. Die Weitergabe des Originals und dieser einen Kopie der Software an dritte Personen ist ausnahmslos verboten. Der Vertragspartner anerkennt ferner, dass die von der FelixTools GmbH entwickelten Softwareprodukte einschließlich der dazugehörigen Dokumentation Geschäftsgeheimnisse der FelixTools GmbH sind und verpflichtet sich, alle wirtschaftlich und technisch zumutbaren Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Geheimhaltung zu treffen und seine Mitarbeiter anzuweisen, diese Vertraulichkeit ebenfalls zu wahren. Im Falle eines Verstoßes des Vertragspartners oder von Mitarbeitern des Vertragspartners gegen die vorstehenden Bestimmungen ist der Vertragspartner zur Bezahlung einer vom zuständigen Gericht im Prozesswege festzulegenden Strafe verpflichtet, welche binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die FelixTools GmbH zur Zahlung fällig ist und im Falle des Verzuges des Vertragspartners entsprechend der Bestimmung von 1., 4.2. dieser AGB zu verzinsen ist. Weitergehende Ansprüche der FelixTools GmbH , insbesondere weitergehende Schadenersatzansprüche, wobei die FelixTools GmbH bei Eingriffen in sein Urheberrecht berechtigt ist, volle Genugtuung zu begehren, sowie das Recht der FelixTools GmbH im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Bestimmung das Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden, bleiben unberührt.

11 Lizenzgebühr für Software

Die Lizenzgebühr für die Nutzung der von der FelixTools GmbH gelieferten Software ist entsprechend den Regelungen der Bestimmung von Punkt 1., 4. dieser AGB zur Zahlung fällig. Das Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühr auf den Vertragspartner über. Sofern der Vertragspartner die Lizenzgebühr in Teilleistungen entrichtet, besteht das Nutzungsrecht nur solange, als diese Teilleistungen zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen entrichtet werden. Im Falle des Verzuges mit einer Teilleistung und dadurch eintretenden Terminverlustes ist der Vertragspartner zur weiteren Nutzung erst dann wieder berechtigt, wenn der gesamte noch aushaftende Restbetrag der Lizenzgebühr einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Eintreibungskosten vollständig berichtigt ist.

In diesem Falle ist die FelixTools GmbH auch berechtigt, den vor Beginn der von der FelixTools GmbH erbrachten Leistungen bestehenden Zustand wieder herzustellen, und insbesondere installierte Programme zu deinstallieren.

12 Installation und Einschulung

Eine Installation und Einschulung des Vertragspartners bzw. von Mitarbeitern des Vertragspartners an der von der FelixTools GmbH  gelieferten Software erfolgt gegen gesonderte Bezahlung der Kosten dieser Einschulung durch den Vertragspartner.

13 Zusammenarbeit

Der Kunde verpflichtet sich zur Loyalität und wird jede Abwerbung und Beschäftigung, direkt oder über Dritte, von Arbeitnehmern bzw. ehemaligen Arbeitnehmern sowie Partnern bzw. Lieferanten von der FelixTools GmbH  während der Dauer der Geschäftsbeziehung und 12 Monate danach unterlassen. Bei einem Verstoß verpflichtet sich der Kunde, Schadenersatz in der Höhe von einem Jahreseinkommen sowie sämtliche Ausbildungskosten des Mitarbeiters, die Suche eines Ersatzmitarbeiters und die Einschulungskosten sowie Lohnkosten eines neuen Mitarbeiters zu tragen.

14 Informationen

Die FelixTools GmbH  übermittelt den Kunden, Interessenten und sonstigen Geschäfts- und Interessenspartnern Informationen, Anfragen (z.B. Konzepte, Angebote, Aufträgsbestätigungen, sonstige Dokumente) u. dgl. entweder am elektronischen Weg (z.B. per E-Mail), am Postweg (z.B. über die Post), per Telefon oder Telefax. Die einzelnen Kunden, Interessenten und sonstigen Geschäfts- und Interessenspartner stimmen dieser Übermittlung zu bzw. können diese Übertragung mittels eines kostenlosen Mails an die E-Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. bzw. schriftlich an die Geschäftsführung der FelixTools GmbH  stornieren.

15 Leistungserbringung

Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Daten-, Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist - ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit - unsere Leistung nicht mangelhaft.

Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Zugangscodes sowie die Dokumentation für die Programmierung verbleiben bei uns, bis der Kunde deren Ausfolgung verlangt. Wünscht der Kunde die Ausfolgung, sind wir berechtigt, eine Dokumentation des Zustandes der Anlage (z.B. Alarmanlage) im Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen und ist der Kunde verpflichtet, daran mitzuwirken. Der Kunde verpflichtet sich, das Entgelt für die hiefür sowie für Änderung der Codes, Übergabe der Daten, etc. notwendige Arbeitszeit und erforderliche zusätzliche Kosten (An- und Rückfahrt) zu tragen.

Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

Der Schaden des Kunden, der im Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes liegt, welcher auf unsere Leistungsausführung zurückzuführen ist, wird nur dann ersetzt, wenn wir ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die rechtzeitige Leistungsausführung, insbesondere Installation der Alarmanlage oder einer sonstigen Einrichtung, die Voraussetzung des Bestehens des Versicherungsschutzes ist.

Den Kunden trifft jedenfalls die Schadenminderungspflicht, einen drohenden Schaden so gering wie möglich zu halten, etwa durch Nachverhandeln eines Versicherungsschutzes (z.B. bei Bereitstellung anderer Sicherungsmechanismen wie Wachpersonal oder Prämienanpassung), wodurch der Schaden sich auf die notwendigen zusätzlichen Aufwendungen beschränkt.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Alarmsystemen die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen, Räumen und/oder Personen durch Melder bewirkt, dass bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen gegenüber den vom Hersteller festgelegten oder auf Kundenangaben abgestimmten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird. Darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bieten die Alarmsysteme nicht.

Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden. Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes, Regel der Technik und sonstigen als Vertragsinhalt vereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen. Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei keinem elektronischen System (z.B. Alarmanlage, Firewallsystem, Funksystem, ...) und/oder Funkverfahren, eine 100 %-ige Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit garantiert werden.

Für die Errichtung von Funksystemen ist vorab generell eine Messung erforderlich, ob ein solches System an den gewünschten Stellen funktionsfähig ist. Wird auf Wunsch des Kunden eine Messung aus Kostengründen unterlassen, gilt die Leistung vereinbarungsgemäß auch als vertragskonform, wenn das System nach Fertigstellung die Funktionen nicht erbringen kann. Mehraufwendungen zur Erreichung der Funktionsfähigkeit sind, sofern vom Kunden in der Folge gewünscht, auch von diesem zu tragen. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist nicht auszuschließen, dass Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler oder bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen können. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben. Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine angemessene Lagergebühr zusteht. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

16 Allgemeines

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Bedingungen unwirksam sein oder werden, so werden dadurch die restlichen Bestimmungen nicht berührt. Die Partner werden gemeinsam eine Lösung finden, die dem ursprünglichen Sinn der Regelung möglichst nahe kommt